AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma AquaCare GmbH & Co. KG, Gladbeck

Für alle unsere Angebote, Kaufverträge und sonstige Lieferverträge einschließlich Beratungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, wenn wir sie nicht ausdrücklich anerkennen. Telefonisch oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlicher Bestätigung. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zudem für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf.

  1. Preise. Die Preise in unserem Angebot sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Sie beruhen auf dem heutigen Stand der Löhne und Materialkosten. Sollten bis zum Zeitpunkt der Lieferung Änderungen eintreten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.

  2. Angebot und Vertragsabschluß. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich auf der Grundlage der jeweils neuesten Ausgabe unserer Unterlagen wie Kataloge oder Prospekte. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung der im Katalog zum Teil angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden. Für den Umfang der vertraglichen Verpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung. Nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Wenn sich die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß so wesentlich verändert haben, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Ist der Käufer nicht in der Lage, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

  3. Zahlungsbedingungen. Alle Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort ab Rechnungsdatum oder Meldung der Versandbereitschaft in bar oder im Überweisungswege ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu bezahlen. Die Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, auch wenn Zahlung für bestimmte bezeichnete Waren oder Leistungen erfolgt. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Der Besteller kommt mit Fälligkeit unserer Ansprüche auch ohne Mahnung in Verzug. Unter Vorbehalt anderer Rechte berechnen wir als Verzugszinsen p.a. 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder der für seine Verpflichtungen evtl. mithaftenden Personen zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In solchen Fällen sind wir außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen volle Vorauszahlung in bar oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen, soweit anderes als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unsere Eigentumsvorbehaltsware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer uns als geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen. ACHTUNG: Rechnungsdatum ist Lieferdatum, wenn nicht anders vermerkt.

  4. Unterlagen. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend. Die Angaben sind nicht als Zusicherung von Eigenschaften unserer Erzeugnisse zu verstehen. Die Angaben entbinden den Kunden nicht davon, unsere Angaben und Empfehlungen vor Ihrer Verwendung für den eigenen Gebrauch selbst verantwortlich zu prüfen.

  5. Urheberrechte. An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn der Auftrag aus irgendwelchen Gründen nicht zustand kommen sollte oder nicht zur Durchführung gelangt, auf unser Verlangen an uns unverzüglich zurückzugeben.

  6. Lieferung. Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sie sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Teilberechnungen sind zulässig. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns vorliegt. Sie ist mit der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten.

  7. Versand. Grundsätzlich gelangen sämtliche Sendungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden zum Versand. Fehlen Vereinbarungen, erfolgt der Versand stets nach unserem bestem Ermessen. Eine Haftung für billigste Beförderung wird nicht übernommen. Versicherungen, deren Kosten stets zu Lasten des Kunden gehen, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden besorgt. Es gelten die aktuellen INCOTERMS.

  8. Gefahrenübergang. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – in jedem Fall, zum Beispiel auch bei franko-, fob- oder cif-Geschäften, auf den Kunden über.

  9. Gewährleistung. Unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche haben wir folgende Gewähr zu erbringen:

    a) Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate. Davon ausgenommen sind lebende Organismen.
                   
    b) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.  
                 
    c) Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Kleinstreparaturen wie z.B. das Austauschen von Dichtungen oder das Nachziehen von Fittings sind vom Kunden durchzuführen.   

    d) Wir können uns von dem Nachbesserungsanspruch des Kunden dadurch befreien, dass wir dem Kunden eine angemessene Minderung für den Teil der Ware oder der Leistung anbieten, der mangelhaft ist.   
            
    e) Voraussetzung für einen Mängelgewährleistungsanspruch ist, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, müssen Teilzahlungen des Kunden in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen.   
                
    f) Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.    
                   
    g) Dem Kunden steht das Recht zu, hinsichtlich der mangelhaften Teile oder Leistungen zurückzutreten, wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, oder wenn eine Nachbesserung trotz dreimaliger Nachbesserungsversuche fehlschlägt.  
                  
    h) Es wird Gewährleistung nur für solche Mängel erbracht, die bereits zur Zeit des Gefahrenübergangs vorhanden waren. Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist, dass der Kunde die ihm nach §377 HGB obliegenden Pflicht zu unverzüglicher Untersuchung und Mängelrüge erfüllt. Mängelrügen hat der Kunde innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen.   
             
    i) Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.     
            
    k) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung. Wir treten dafür schon jetzt unsere Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Kunden ab. Nur für den Fall, dass diese Ansprüche gegen den Lieferanten wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchgesetzt werden können, übernehmen wir eine Sachmängelgewährleistungsverpflichtung wie bei eigenen Produkten.

  10. Haftung. Für Schäden – unmittelbare oder mittelbare Schäden – haften wir nur, wenn uns nachweislich ein mindestens grob fährlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Weitergehende Haftungsansprüche – insbesondere Mängelfolgeschäden, Schlechterfüllung und verspätete Erfüllung – sind hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch hinsichtlich der Haftungshöhe ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

    a) USA – Kanada. Die Abnehmer von allen elektrischen sowie elektronischen Geräten, die wir herstellen oder vertreiben, verpflichten sich, diese nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung in die Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada weiter zu liefern.

  11. Höhere Gewalt. Werden wir an der Lieferung behindert durch höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitsbeschränkungen, Kriegsfall, Mobilmachung, Ausfall der Verkehrs- und Transportmittel, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten, oder ähnliche Umstände, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, so sind wir für die Dauer dieser Umstände von unseren Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Leistungspflicht. Wir sind insbesondere insoweit vor jeder Verpflichtung frei, als unsere Vorlieferanten aufgrund ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von der Lieferung entbunden sind.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Gladbeck. Dies gilt auch bezüglich etwaiger in Zahlung genommener Schecks. Gerichtstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten Recklinghausen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

  13. Eigentumsvorbehalt. Die Waren bleiben – auch bei Lieferung ins Ausland – unser Eigentum bis zu Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Vorher sind Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sowie jede sonstige Weitergabe untersagt und Weiterveräußerung oder Weiterverwendung nur Wiederverkäufern und Werkunternehmen im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer oder Werkunternehmer sofortige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat. Insoweit erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Dritten. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverwendung tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäftes seine künftigen Kaufpreisforderungen oder Werklohnforderungen sicherheitshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der neu entstandenen Forderungen unter der Voraussetzung befugt, dass er unverzüglich und unmittelbar unsere fälligen Ansprüche befriedigt. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben. Er ist ferner verpflichtet uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten noch nicht voll bezahlten Gegenständen identisch sind, zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Der Kunde ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten noch vorhandenen Waren und die abgetretenen Außenstände auszusondern und uns eine genaue Aufstellung hierüber einzureichen. Gehen wir bei der Bezahlung unserer Forderungen im Rahmen eines Refinanzierungsgeschäfts eine wechselmäßige Haftung ein, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Refinanzierungswechsel vom Kunden eingelöst ist.

  14. BDSG-Hinweis. Nach §26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass wir Ihre Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in unserer Datenverarbeitungsanlage speichern.
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